ALLGEMEINE VERKAUFS BEDINGUNGEN

 

NIKO Vertriebs GmbH

§ 1.Allgemeines – Geltungsbereich

 

1. Unsere nachfolgenden Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich, soweit diese nicht durch abweichende, ausdrückliche oder schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien abgeändert werden. 2. Das Angebot, die Angebotsannahme, die Auftragsbestätigung oder der Verkauf jeglicher Produkte unterliegen den vorliegenden Bedingungen. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Käufers wird widersprochen; sie werden dem Verkäufer gegenüber nur wirksam, wenn der Verkäufer diese Änderungen schriftlich zustimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. 3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer und schließen jede andere Vereinbarung aus. 4. Etwaige irrtumsbedingte Fehler in Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen des Verkäufers dürfen vom Verkäufer berichtigt werden, ohne das er für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden darf. 5. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungenen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2.Bestellung und Angebotsunterlagen

 

1. Vom Käufer vorgelegte Bestellungen verstehen sich als Angebot und gelten durch den Verkäufer nur dann als angenommen, wenn sie vom Verkäufer innerhalb von 2 Wochen ab Vorlage schriftlich angenommen werden. 2. Der geschuldete Leistungsinhalt ergibt sich ausschließlich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers und den vorliegenden Verkaufsbedingungen. 3. Alle Verkaufsunterlagen, Spezifizierungen und Preislisten sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 4. Hinsichtlich der Genauigkeit der Bestellung trägt der Besteller die Verantwortung, dem Verkäufer jegliche erforderliche Information bezüglich der bestellten Ware innerhalb angemessener Zeit zukommen zu lassen, damit die Bestellung auftragsgemäß ausgeführt werden kann. 5. Müssen die Waren durch den Verkäufer hergestellt oder sonst wie ver.- bzw. bearbeitet werden und hat der Besteller hierfür eine Spezifizierung vorgelegt, hat der Besteller den Lieferanten von jeglichem Verlust, Schaden, Kosten oder sonstigen Ausgaben des Lieferanten freizuhalten, die dieser zu zahlen hat oder zu zahlen bereit ist, weil sich die vertragliche Ver.- oder Bearbeitung der Ware auf Grund der Spezifizierung des Bestellers als Bruch eines Patents, Copyrights, Warenzeichen oder sonstigem Schutzrecht eines Dritten herausgestellt hat.  6. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Warenbeschreibung im Hinblick auf Spezifizierung insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit auftreten.

§ 3.Kaufpreis

 

1. Der Kaufpreis soll der vom Verkäufer genannte Preis sein, oder, wo dies nicht im einzelnen geschehen ist, der in den aktuellen Preislisten des Verkäufers aufgestellte Preis, wie er zum Zeitpunkt der Bestellung gültig ist. 2. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Käufers und vor Auslieferung der Ware, den Warenpreis in der Weise anzuheben, wie es auf Grund der allgemeinen außerhalb der Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich ist (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder auf Grund der Änderungen von Lieferanten nötig ist. 3. Soweit nicht anders im Angebot oder der Verkaufspreislisten angegeben oder soweit nicht anders zwischen Verkäufer und Käufer schriftlich vereinbart, sind alle vom Verkäufer genannten Preise auf der Basis „ex works“(Incoterms 2000) genannt. Soweit der Verkäufer bereit ist, die Ware an anderen Orten auszuliefern, hat der Käufer die Kosten für den Transport zu tragen, außer es ist etwas anderes vereinbart worden. 4. Die Kosten für die übliche Verpackung trägt der Verkäufer; Verpackungskosten für Spezialverpackungen werden vom Käufer getragen. 5. Auf Wunsch des Käufers wird der Verkäufer die Waren auf Kosten des Käufers versichern.6. Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer, welche der Käufer zusätzlich an den Verkäufer zahlen muss.

§ 4.Zahlungsbedingungen und Vorschüsse

 

1. Der Käufer hat den Kaufpreis unmittelbar nach Zugang der Rechnung zu entrichten, außer ihm wird in der Rechnung eine Zahlungsfrist gewährt. 2. Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung erfolgen. Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt. 3. Es kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart sein, dass der Käufer über seine Bank (oder eine für den Verkäufer akzeptable andere Bank) ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. In diesem Einzelfall ist festgelegt, dass die Akkreditiveröffnung in Übereinstimmung mit den allgemeinen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive, Revision 1993, ICC-Publikation Nr. 500, vorgenommen wird. 4. Falls der Käufer seiner Zahlungspflicht am Fälligkeitstag nicht nachkommt, darf der Verkäufer – ohne Aufgabe weiterer ihm zustehender Rechte und Ansprüche – nach seiner Wahl:

– den Vertrag kündigen oder weitere Lieferungen an den Käufer aussetzen oder

– den Käufer mit Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes auf den nicht bezahlten Betrag belasten, bis endgültig und vollständig gezahlt worden ist. Der Käufer ist berechtigt, nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzugs kein oder nur geringer Schaden entstanden ist. 5. Vom Käufer an den Verkäufer geleistete Vorschüsse, Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen, werden bei Sonderanfertigungen oder bei Waren, für die erfahrungsgemäß nur eine geringe Nachfrage besteht, nicht rückerstattet. 6. Zahlungen werden stets zunächst auf die angelaufenen Kosten, dann die Zinsen und dann die älteste fällige Hauptforderung verwendet.

§ 5.Warenlieferung

 

1. Die Warenlieferung soll in der Weise erfolgen, dass der Käufer die Ware an den Geschäftsräumen des Verkäufers zu jeder Zeit entgegennimmt, sobald der Verkäufer den Käufer benachrichtigt hat, dass die Ware zur Abholung bereitsteht, oder soweit ein anderer Lieferort mit dem Käufer vereinbart wurde, durch Anlieferung der Ware an diesem Ort. 2. Soweit ein konkreter Lieferzeitpunkt im Vertrag vereinbart wurde und soweit der Verkäufer weder innerhalb der vereinbarten (oder verlängerten) Lieferzeit liefert, darf der Käufer nach vorheriger schriftlicher Ankündigung einen Preisnachlass von 0, 5% pro Woche (Bis zu einem Maximum von 5%) vom Kaufpreis geltend machen, es sei denn, dass aus den Umständen des Falles erkennbar ist, dass der Käufer keinen Nachteil erlitten hat. Die Begrenzung gilt nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte oder wenn irgendeine weitere wesentliche Vertragspflicht auf Seiten des Lieferanten verletzt wurde. 3. Falls der Verkäufer nicht rechtzeitig liefert, muss der Käufer dem Verkäufer schriftlich eine Nachfrist setzen, nach deren Ablauf, darf der Vertrag gekündigt werden. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Käufer anstelle der Leistung, Schadensersatz verlangen. 4. Wenn der Käufer sich am Fälligkeitstag in Annahmeverzug befindet, muss er dennoch den Kaufpreis bezahlen. Der Verkäufer wird in diesen Fällen die Einlagerung auf Risiko und Kosten des Käufers vornehmen. Auf Wunsch des Käufers wird der Verkäufer die Waren auf Kosten des Käufers versichern.

§ 6.Gefahrübergang

 

Das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts der Ware, soll auf den Käufer wie folgt übergehen:

– Soweit die Ware nicht an den Geschäftsräumen des Verkäufers ausgeliefert wird, im Zeitpunkt der Übergabe oder wenn der Käufer sich in Annahmeverzug befindet, indem Zeitpunkt, indem der Verkäufer die Übergabe anbietet.

– Soweit die Ware an den Geschäftsräumen des Verkäufers ausgeliefert wird („ex works“, Incoterms 2000) indem Zeitpunkt, indem der Verkäufer den Käufer darüber informiert, dass die Ware zur Abholung bereitsteht.

§ 7.Eigentumsvorbehalt

 

1. Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrenübergangs oder anderer Bestimmungen dieser Lieferbedingungen, soll das Eigentum an den Waren nicht auf den Käufer übergehen, solange nicht der gesamte Kaufpreis gezahlt worden ist. 2. Nach etwaigem Rücktritt vom Vertrag hat der Verkäufer das Recht, die Ware heraus zu verlangen, anderweitig zu veräußern oder sonst wie darüber zu verfügen. 3. Solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist, muss der Käufer die Ware treuhänderisch für den Verkäufer halten und die Ware getrennt von seinem Eigentum und dem Dritter aufbewahren, sowie das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß lagern, sichern und versichern sowie als Eigentum des Verkäufers kennzeichnen. 4. Der Käufer ist zur Weiterνeräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt:

– Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten, sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern.

– Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab.

– Sind die Waren weiterverarbeitet und ist die Weiterverarbeitung auch mit Teilen, an denen der Vorbehaltsverkäufer kein Eigentum hat, erwirbt der Vorbehaltsverkäufer entsprechendes Teileigentum. Dasselbe soll gelten für den Fall der Vermischung von Gütern des Verkäufers mit denjenigen anderer.

– Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Käufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Vorbehaltsware an den Verkäufer weiter. Der Käufer ist verpflichtet dem Faktor die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. 5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Drittwiderspruchsklage erheben kann. Soweit der Käufer dieser Aufgabe nicht nachkommt, haftet er für den entstandenen Schaden. 6. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die dem Verkäufer zustehenden Forderungen übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft der Verkäufer.

§ 8.Gewährleistung, Haftungsausschluss und Verjährung und Garantie

 

1. Der Käufer muss die Ware untersuchen und etwaige Rügen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware erheben. 2. Der Verkäufer sichert zu, dass die gelieferte Ware frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist, Spezifikationen einhält und bei vom Käufer vorgegebenen Design, keine Designfehler enthält und den Wünschen des Käufers entspricht. 3. Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die Ware für einen bestimmten Zweck geeignet ist, es sei denn, er hat dieser Haftung ausdrücklich zugestimmt. 4. Die Haftung des Verkäufers wird unter folgenden Bedingungen übernommen:

– für Defekte der Ware, die auf eine Warenbeschreibung oder Spezifikation des Käufers zurückgeht, übernimmt der Verkäufer keine Verantwortung

– der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für die Fehlerhaftigkeit der Ware, wenn der fällige Kaufpreis bis zum Fälligkeitstag nicht bezahlt worden ist

– die Verantwortung des Verkäufers erstreckt sich nicht auf Teile, Material oder sonstige Ausrüstungsgegenstände, die vom Käufer oder in dessen Auftrag hergestellt wurden, es sei denn, der Hersteller dieser Teile übernimmt dem Verkäufer gegenüber die Verantwortung.

5. Diese Gewährleistung erfasst keine Produktfehler, die auf Grund fehlerhafter Installation oder Nutzung, Fehlgebrauch, Fahrlässigkeit oder anderen Gründen entstehen. 6. Eine Haftungsfreizeichnung des Verkäufers gilt nicht, wenn eine Mängelursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist oder wenn sonstige wesentliche Vertragspflichten verletzt sind. 7. Der Käufer darf, wenn der Kaufgegenstand mangelhaft ist, als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder aber die Lieferung einer mangelfreien Ware verlangen. 8. Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt und dem Verkäufer mitgeteilt wird, ist der Verkäufer zur kostenfreien Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung berechtigt. Ist der Verkäufer zu Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, die Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen. 9. Alle Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

10. Erweiterte Garantieleistungen

Die erweiterte Garantieleistung bezieht sich auf die Produktgruppe B, schwere Schiebetorbeschläge und deren Anbauprodukte wie Muffen Schienen, Stopper, Verbinder, Flasche. Die 5 Jahre Herstellergarantie gelten nur bei bestimmungsgemäßer Verwendung wie im Katalog B ersichtlich. Werden Schiebtorbeschläge für Förder- und Krantechnikanwendungen genutzt, sind diese von der 5 Jahres-Garantie ausgeschlossen. Die Garantie umfasst einen Ersatz defekter NIKO Bauteile im Garantiezeitraum. Der Erfüllungsort der Garantie ist der jeweilige Sitz des Inverkehrbringers der Produkte. Andere Garantieansprüche als die oben genannten können nicht geltend gemacht werden. Für alle anderen Anwendungen und Produktgruppen gelten die Garantie und Gewährleistungsbestimmungen der jeweiligen Inverkehrbringerländer.

§ 9.Weitere Bestimmungen

 

1. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware zu verändern und zu verbessern, ohne den Käufer hiervon vorher informieren zu müssen, soweit Veränderung oder Verbesserung weder Form noch Funktion der Ware nachhaltig belasten oder verschlechtern. 2. Diese Bedingungen ersetzen alle anderen Vereinbarungen, die der Vertragspartner vorher schriftlich oder mündlich getroffen haben und die mit Unterzeichnung dieser Bedingungen unwirksam werden. 3. Diese Bedingungen sollen ohne schriftliche Zustimmung der Vertragsparteien keinem Dritten zugänglich gemacht werden. 4. Jede Vertragspartei kommt für die Kosten der Durchführung dieser Vereinbarung selbst auf.

§ 10.Rechtswahl; Gerichtsstand

 

1. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht desjenigen Staates, in dem der Verkäufer seinen Geschäftssitz hat; Beide Parteien erklären sich mit der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtsstands am Geschäftssitz des Verkäufers einverstanden.2. Der Verkäufer hat das Recht, auch am für den Käufer zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.